KG Rote Husaren Manheim 1975 e.V.
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Satzung
Die Vereinssatzung

§ 1 Zweck des Vereins


(1) Der Verein hat den Zweck, das Brauchtum Karneval zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für dieses Brauchtum zu begeistern.


(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Brauchtums Karneval ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(3) Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V.  BDK Nr. 3133.


(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden


a) Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen,
b) Unterstützung der Manheimer Vereine bei der Durchführung karnevalistischer
     Veranstaltungen,
c) Förderung des Tanzsports auf karnevalistischer Grundlage,
d) Förderung der Jugendpflege,
e) Kontaktpflege mit ortsansässigen und auswärtigen Vereinen,
f) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.

 
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Rote Husaren Manheim 1975 " und hat seinen Sitz in Manheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "eingetragener Verein“ (" e.V.").


(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder gut beleumdete Karnevalsfreund werden.


(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.


(3) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein oder den Karneval erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes und des Ehrenhusarenpräsidenten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.


(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an mindestens einer der Gruppen aktiv teil -, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.


(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben


(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht karnevalistisch betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins zum jeweiligen Kostenbeitrag teilzunehmen.


(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Diese werden nur nach Vorlage eines Beleges erstattet. Alle fraglichen Ersatzansprüche können nur gegen Vorlage von Belegen gestellt werden.


(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,


a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. 
 
(2) Die Mitgliedschaft endet


a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.


(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.


(4) Der Ausschluß erfolgt


a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2     Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
    Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.


(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereins Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.


(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.


(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.


(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6 Kaution und Jahresbeitrag


(1) Der Verein erhebt eine Kaution für Kostüme und Uniformen und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.


(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.


(3) Bis zum 1.2. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.5. des laufenden Jahres zu bezahlen.


(4) Die Kaution ist mit einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Uniform oder des Kostüms zu entrichten.


(5) Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Kaution und den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
 
§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

 
1. Der Vorstand,
2. der Vereinsausschuss,
3. die Mitgliederversammlung,
4. die Gruppen und Abteilungen


§ 8 Der Vorstand


(1) Mitglieder des Vorstandes sind:


Der Präsident:
Dieser führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Er leitet alle Veranstaltungen und repräsentiert den Verein nach außen.
Der Vizepräsident:
Dieser vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und auf dessen Anweisung in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.
Der Geschäftsführer:
Dieser leitet die Geschäftsstelle. Er führt die Mitgliederkartei und den gesamten mit der
Mitgliedschaft zusammenhängenden Schriftverkehr. Ebenso geht der Schriftwechsel von
allgemeiner Bedeutung über die Geschäftsstelle.
Der Schatzmeister:
Dieser verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
Der Programmgestalter:
Dieser hat das Programm für die jeweiligen Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen, zusammenzustellen und für die reibungslose Durchführung Sorge zu tragen. Hierbei arbeitet er insbesondere mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister eng zusammen. Er führt das Protokoll bei den Versammlungen und überwacht die Einhaltung der protokollarisch festgelegten Beschlüsse.


(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten.


(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
 
(4) Für den Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3000,- € belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.


(5) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.


(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vorn Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit des Vorstandes in Vorstandssitzungen tritt die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ein, wenn bei 2.Sitzung mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


(8) Wenn die Mitgliederversammlung anstelle des Präsidenten einen 1. Vorsitzenden wählt, so gelten für diesen sinngemäß alle Rechte und Pflichten des Präsidenten dieser Satzung, ausgenommen der Leitung von Veranstaltungen. In diesem Falle führt der Vizepräsident die Bezeichnung 2. Vorsitzender.


(9) Der Vorstand ernennt zusammen mit dem Ehrenhusarenpräsidenten die Ehrenhusaren.


§ 9 Der Vereinsausschuss


(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und je ein Vertreter der Gruppen und Abteilungen des Vereins an.


(2) Der Vorstand kann von ihm besonders zu beauftragende Mitglieder als Zeugmeister, Pressewart, Jugendleiter usw. berufen. Diese Mitglieder gehören ebenfalls zum Vereinsauschuss und übernehmen die sachbezogene Beratung des Vorstands - sie führen die Bezeichnung Beisitzer.


(3) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absatz 1 und 5, § 6 Absatz 1 und 5, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.


(4) Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 8 Absatz 8 entsprechend.


(5) Bei Ausscheiden eines der Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 10 Die Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich und zwar im ersten Kalenderhalbjahr einzuberufen.


(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zur ersten Versammlung schriftlich einzuladen.


(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
 
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann auf Antrag eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung der 2. Versammlung unterliegt keiner Einhaltung von Fristen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 
(1) Die Wahl des Vorstandes

 
(2) Die Mitgliederversammlung kann, wenn das Bedürfnis besteht, die Aufgaben des Präsidenten durch die Wahl eines 1. Vorsitzenden und eines besonderen Leiters der Veranstaltungen (Sitzungspräsidenten) aufteilen. Ist die Wahl eines Leiters der Veranstaltungen aus den Reihen der Mitglieder nicht möglich, so wird dieser von Fall zu Fall durch den Vorstand bestellt.


(3) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch - und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


(4) Die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.


(5) Genehmigung des Haushaltsplanes.


(6) Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.


(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der
Vizepräsident, bei Verhinderung beider ein vom Präsidenten bestimmter Stellvertreter.


(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.


(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.


(4) Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

 
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 13 Gruppen und Abteilungen


(1) Der Verein hat Gruppen und Abteilungen, wie z.B. Jugendgruppe, Elferrat, Garde und Tanzgruppe. Der Verein kann weitere Gruppen oder Abteilungen bilden zur Förderung des Vereins.


(2) Alle Gruppen oder Abteilungen sind Bestandteil des Vereins und tragen seinen Namen.

 
(3) Alle Gruppen oder Abteilungen wählen aus ihren Reihen einen Vertreter, der als Gruppenleiter oder Kommandant an der Spitze seiner Gruppe oder Abteilung steht.


(4) Die Gruppenleiter oder Kommandanten werden nach den Wahlvorschriften wie in § 12 Absatz 4, 5 und 6 gewählt.


(5) Die Gruppenleiter und Kommandanten der einzelnen Gruppen und Abteilungen sind Mitglieder des Vereinsausschusses.


§ 14 Ausstattung; Rang und Ehrenordnung


(1) Die Ausstattungen der einzelnen Gruppen oder Abteilungen regelt der Vorstand in
Sonderbestimmungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.


(2) In den Sonderbestimmungen sind auch die Belange der Mitglieder der Gruppen und Abteilungen niedergelegt.


(3) Die Rang- und Ehrenordnung der einzelnen Gruppen oder Abteilungen regelt der Vorstand in Sonderbestimmungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.


§ 15 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften


(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Das Protokoll muss bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen werden.


§ 16 Satzungsänderung


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 
 
§ 17 Vermögen


Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 
§ 18 Vereinsauflösung


(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.


(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.


(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem


Kindergarten
Esperantostr. 20
50170 Kerpen / Manheim,


zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die
Rückzahlung eventuell eingezahlter Kapitalanteile gilt §6 der Satzung.


Stand: 11.04.2008, letzte Änderung erfasst durch Joachim Berger

 
aktuelle Uhrzeit  
   
Auftritte diese Woche  
  06.02.2010

1. Köln-Ossendorf / Mer han uns jefunge
2. Kerpen / Mir fiere alles
3. Kerpen-Buir / Kirchenchor

07.02.2010

1. Nörvenich / Fidele Junge
2. Heppendorf / KG Blaukappen
3. Bürgerhaus Oberaußem
4. Quadrath-Ichendorf / KG Fidele 15
 
nächstes Training  
  Donnerstag: 04.02.2010
um 20:00 Uhr in Kerpen.
 
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